Larento / Rechtliches
AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Vermietung von Kraftfahrzeugen
Larento Rent A Car GmbH, Utrechter Str. 14, 13347 Berlin, Germany
Für die angebotene Flotte gilt nach Ziffer 6.2: Mindestalter 21 Jahre und gültiger Führerschein der erforderlichen Klasse seit mindestens zwei Jahren.
Inhaltsverzeichnis der AGB
- Geltungsbereich und Vertragsgrundlagen
- Vertragsschluss, Widerrufsrecht
- Mietgegenstand und Reservierung
- Mietdauer und Verlängerung, Kilometerleistung und Rückgabezeiten
- Übergabe, Zustand und Tankregelung
- Nutzungsberechtigung und Nutzungspflichten
- Versicherung, Haftungsreduzierung, Selbstbeteiligung
- Schäden, Unfälle und Reparaturen
- Mängel und Gewährleistung
- Rückgabe des Fahrzeugs, Reinigung
- Vergütung, Zahlung und Kaution
- Reservierungen
- Zusatzkosten, Bußgelder und Pauschalen
- Stornierung und Nichtabholung
- Haftung des Vermieters
- Datenschutz und Telematik
- Schlussbestimmungen
1. Geltungsbereich und Vertragsgrundlagen
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Bedingungen für alle gegenwärtigen und zukünftigen Mietverträge zwischen dem Vermieter und dem Mieter über die entgeltliche wie unentgeltliche Überlassung von Kraftfahrzeugen.
1.2 Abweichende oder ergänzende Vereinbarungen werden, soweit erforderlich, in Textform festgehalten. Individuelle Absprachen haben stets Vorrang vor diesen Bedingungen.
1.3 Die jeweils gültige Preisliste (inkl. eines etwaigen Schadenskatalogs) des Vermieters ist Bestandteil des Mietvertrages. In der Preisliste sind insbesondere die Entgelte und Pauschalen für Zusatzleistungen und Pflichtverletzungen geregelt, unter anderem für Reinigung, Rauchen oder Vapen, Betankung oder Aufladung, Schlüsselverlust, Bußgeldbearbeitung, Zustellung und Abholung, Mehrkilometer, verspätete Rückgabe sowie sonstige Zusatzkosten. Die jeweils aktuelle Preisliste wird dem Mieter vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt oder in zumutbarer Weise zugänglich gemacht, insbesondere durch Aushang in den Geschäftsräumen, durch Übergabe in Textform oder durch Abrufmöglichkeit auf der Internetseite des Vermieters. Änderungen der Preisliste gelten nur für Verträge, die nach Bekanntgabe der geänderten Fassung abgeschlossen werden, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.
1.4 Mit Abschluss des Mietvertrages bestätigt der Mieter, von der Preisliste Kenntnis genommen zu haben.
1.5 Soweit in der Preisliste Pauschalen vorgesehen sind, dienen diese der Abgeltung des regelmäßig entstehenden Aufwands. Dem Mieter bleibt jeweils der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
2. Vertragsschluss, Widerrufsrecht
2.1 Angebote des Vermieters, insbesondere auf Internetseiten, in Buchungssystemen oder in Preislisten, stellen freibleibende und unverbindliche Aufforderungen zur Abgabe eines Angebots durch den Mieter dar, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
2.2 Mit der Buchung gibt der Mieter ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Mietvertrages ab. Der Mietvertrag kommt durch schriftliche, elektronische (z. B. E-Mail) oder telefonische Bestätigung des Vermieters oder durch die Übergabe des Fahrzeugs an den Mieter zustande.
2.3 Vertragssprache ist Deutsch, sofern nicht ausdrücklich eine andere Sprache vereinbart wird.
2.4 Sofern der Mietvertrag ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (z. B. Telefon, E-Mail, Online-Buchung, Messenger-Dienste) geschlossen wird, handelt es sich um einen Fernabsatzvertrag im Sinne der gesetzlichen Vorschriften. Ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht in diesen Fällen nicht, sofern der Mietvertrag die Überlassung eines Fahrzeugs zu einem bestimmten Termin oder innerhalb eines genau festgelegten Zeitraums vorsieht. Dies ergibt sich aus § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB, wonach bei Verträgen über Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Vermietung von Kraftfahrzeugen mit festem Leistungszeitpunkt kein Widerrufsrecht besteht.
3. Mietgegenstand und Reservierung
3.1 Der Mietvertrag bezieht sich auf das im Angebot bezeichnete Fahrzeug oder auf ein gleichwertiges Fahrzeug aus der vereinbarten Fahrzeuggruppe.
3.2 Reservierungen erfolgen grundsätzlich für Fahrzeugkategorien. Ein Anspruch auf ein bestimmtes Fahrzeugmodell besteht daher nicht. Der Vermieter bemüht sich jedoch, berechtigte Kundenwünsche nach Möglichkeit zu berücksichtigen.
3.3 Wird das Fahrzeug vor Übergabe ohne Verschulden des Vermieters unbrauchbar, ist dieser berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
4. Mietdauer und Verlängerung, Kilometerleistung und Rückgabezeiten
4.1 Die vereinbarte Mietdauer ergibt sich aus der Buchung.
4.2 Eine Verlängerung der Mietzeit ist grundsätzlich möglich, bedarf jedoch der vorherigen Zustimmung des Vermieters, um eine reibungslose Weitervermietung zu gewährleisten.
4.3 Die Anzahl der Freikilometer ergibt sich aus dem Mietvertrag, dem Fahrzeugblatt oder der jeweils gültigen Preisliste. Nicht verbrauchte Freikilometer verfallen. Überschreitet der Mieter die vereinbarte Kilometerleistung, ist der Vermieter berechtigt, die Mehrkilometer gemäß der jeweils gültigen Preisliste zu berechnen.
4.4 Die vereinbarte Rückgabezeit ist verbindlich. Bei einer verspäteten Rückgabe ist der Vermieter berechtigt, den hierdurch entstehenden Schaden geltend zu machen. Unbeschadet dessen gelten folgende Regelungen, sofern nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wird: a) Bei einer Verspätung von bis zu 60 Minuten kann der Vermieter aus Kulanz von einer Berechnung absehen. b) Bei einer Verspätung von mehr als 60 Minuten bis zu 3 Stunden kann ein anteiliger Mietpreis berechnet werden. c) Bei einer Verspätung von mehr als 3 Stunden kann ein zusätzlicher voller Miettag berechnet werden; Gleiches gilt, für jeden weiteren darauf folgenden Tag, zudem das Fahrzeug nicht ordnungsgemäß zurückgegeben wurde. Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
4.5 Eine vorzeitige Rückgabe des Fahrzeugs begründet grundsätzlich keinen Anspruch auf Erstattung oder Minderung des vereinbarten Mietpreises, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
5. Übergabe, Zustand und Tankregelung
5.1 Das Fahrzeug wird dem Mieter in verkehrssicherem, technisch einwandfreiem und gereinigtem Zustand übergeben.
5.2 Der Zustand des Fahrzeugs bei Übergabe und bei Rückgabe wird in einem Übergabe- und Rückgabeprotokoll festgehalten. Hierbei werden insbesondere vorhandene Vorschäden, Gebrauchsspuren, der äußere und innere Zustand sowie der Kilometer- und Tank- bzw. Ladestand dokumentiert. Zur ergänzenden Dokumentation werden bei Übergabe und Rückgabe digitale Fotografien des Fahrzeugs angefertigt, die den jeweiligen Fahrzeugzustand nachvollziehbar festhalten.
5.3 Der Mieter bestätigt mit seiner Unterschrift, dass ihm die im Übergabeprotokoll vermerkten Vorschäden und der dokumentierte Fahrzeugzustand erläutert wurden und er hiervon Kenntnis genommen hat.
5.4 Das Übergabe- und Rückgabeprotokoll einschließlich der zugehörigen Fotodokumentation ist Bestandteil des Mietvertrages und dient als maßgebliche Grundlage für die Beurteilung des Fahrzeugzustands sowie für die Abrechnung etwaiger Schäden oder Nachbelastungen. Das Fahrzeug ist bei Rückgabe mit dem gleichen Tank- oder Ladestand zurückzugeben wie bei Übergabe. Sollte dies nicht erfolgen, übernimmt der Vermieter die Betankung oder Aufladung und berechnet hierfür die tatsächlich entstandenen Kosten zuzüglich einer angemessenen Servicepauschale für den organisatorischen Aufwand.
6. Nutzungsberechtigung und Nutzungspflichten
6.1 Das Fahrzeug darf ausschließlich von den im Mietvertrag benannten Fahrern geführt werden. Weitere Fahrer können nach vorheriger Zustimmung des Vermieters gegen ein zusätzliches Entgelt eingetragen werden.
6.2 Der Mieter sowie alle eingetragenen Fahrer müssen im Besitz einer im Inland gültigen Fahrerlaubnis für die jeweilige Fahrzeugklasse sein. Für alle Fahrzeuge beträgt das Mindestalter 21 Jahre. Der Mieter sowie alle eingetragenen Fahrer müssen die gültige Fahrerlaubnis der erforderlichen Klasse seit mindestens zwei Jahren besitzen; für die angebotenen Pkw ist dies Klasse B. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen müssen erfüllt sein. Die jeweils geltenden Voraussetzungen werden dem Mieter vor Vertragsschluss mitgeteilt. Erfüllt der Mieter oder ein eingetragener Fahrer die maßgeblichen Voraussetzungen nicht, ist der Vermieter berechtigt, den Vertrag abzulehnen oder vom Vertrag zurückzutreten. Das Fahrzeug wird ausschließlich zur üblichen privaten Nutzung im öffentlichen Straßenverkehr überlassen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
6.3 Bei vertragswidriger Nutzung ist der Vermieter berechtigt, das Fahrzeug auf Kosten des Mieters zurückzuholen.
6.4 Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug sorgfältig und verantwortungsbewusst zu nutzen sowie die technischen Hinweise des Herstellers zu beachten. Hierzu gehört insbesondere die regelmäßige Kontrolle sicherheitsrelevanter Funktionen.
6.5 Eine Weitervermietung, die Überlassung an Dritte, die Nutzung im Rahmen von Carsharing-Angeboten sowie eine gewerbliche Nutzung ohne ausdrückliche Genehmigung sind nicht gestattet. Eine unbefugte Überlassung berechtigt zur fristlosen Kündigung.
6.6 Untersagt sind insbesondere Fahrten unter Alkohol- oder Drogeneinfluss, motorsportliche Veranstaltungen, Offroad-Nutzung, Fahrsicherheitstrainings sowie die Nutzung zur Begehung von Straftaten.
6.7 Auslandsfahrten bedürfen der vorherigen Zustimmung des Vermieters, da Versicherungs- und Serviceleistungen regional begrenzt sein können.
6.8 Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug ordnungsgemäß zu verschließen, vor Diebstahl zu schützen und Fahrzeugschlüssel sorgfältig aufzubewahren.
6.9 Bei Transportern und Nutzfahrzeugen sind die zulässigen Abmessungen und Gewichtsgrenzen einzuhalten, um Schäden und Sicherheitsrisiken zu vermeiden.
6.10 Das Rauchen sowie das Verwenden von elektronischen Zigaretten, Vaporizern oder vergleichbaren Geräten (Vapen) ist in sämtlichen Mietfahrzeugen untersagt.
6.11 Verstößt der Mieter oder ein berechtigter Fahrer schuldhaft gegen dieses Verbot, ist der Vermieter berechtigt, eine Sonderreinigungs- und Geruchsneutralisationspauschale gemäß der jeweils gültigen Preisliste zu verlangen. Diese beträgt mindestens je nach Fahrzeugklasse: Standardklasse: 150,00 EUR, Mittelklasse: 250,00 EUR, Premium- und Sportklasse: 350,00 EUR. Die Pauschale dient dem Ausgleich des regelmäßig entstehenden Aufwands für Sonderreinigung, Geruchsneutralisation sowie der vorübergehenden eingeschränkten Weitervermietbarkeit des Fahrzeugs. Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
6.12 Der Vermieter ist berechtigt, die Pauschale mit der geleisteten Kaution zu verrechnen.
6.13 Übersteigen die tatsächlich entstandenen Kosten, insbesondere bei Brandlöchern, Nikotinablagerungen, Beschädigungen von Polstern, Verkleidungen oder sonstigen Fahrzeuginnenflächen, die vorgenannte Pauschale, ist der Vermieter berechtigt, die darüber hinausgehenden Kosten nach Vorlage entsprechender Nachweise zusätzlich geltend zu machen. Die Pauschale wird hierbei angerechnet. Das Fahrzeug darf nicht in Bereichen geparkt oder genutzt werden, die seiner Konstruktion nicht entsprechen oder besonders gefahrengeneigt sind (z. B. unbefestigte Wege, Baustellenbereiche).
7. Versicherung, Haftungsreduzierung, Selbstbeteiligung
7.1 Das Fahrzeug verfügt über eine gesetzlich vorgeschriebene Haftpflichtversicherung sowie eine Kaskoversicherung.
7.2 Die Höhe der Selbstbeteiligung richtet sich grundsätzlich nach der jeweiligen Fahrzeugklasse und den versicherungsrechtlichen Vorgaben und ist im Mietvertrag, im Fahrzeugblatt oder in der jeweils gültigen Preisliste ausgewiesen. Diese Angaben sind Bestandteil des Vertrages.
7.3 Die Selbstbeteiligung gilt für jedes einzelne Schadensereignis gesondert. Mehrere Schäden, die auf unterschiedlichen Ursachen oder Zeitpunkten beruhen, gelten als jeweils eigenständige Schadensfälle.
7.4 Im Schadensfall ist der Vermieter berechtigt, die vereinbarte Selbstbeteiligung bis zur Höhe des vereinbarten Betrages als Sicherheit vorläufig einzubehalten. Der Einbehalt darf nur in angemessener Höhe und für einen angemessenen Zeitraum erfolgen, soweit die Haftungsfrage noch nicht abschließend geklärt ist. Steht nach abschließender Prüfung fest, dass den Mieter bzw. den berechtigten Fahrer kein Verschulden und kein Mitverschulden trifft, wird eine einbehaltene Selbstbeteiligung unverzüglich erstattet. Ist die Haftungsfrage ungeklärt oder wird eine anteilige Haftung (Haftungsquote) festgestellt, verbleibt die Selbstbeteiligung entsprechend der festgestellten Haftungsquote ganz oder teilweise beim Vermieter. Die Einbehaltung erfolgt insoweit nur in dem Umfang, in dem dem Vermieter ein entsprechender Schaden verbleibt.
7.5 Verweigert oder verzögert eine gegnerische Haftpflichtversicherung die Regulierung oder ist zur Durchsetzung der Ansprüche eine anwaltliche oder gerichtliche Geltendmachung erforderlich, bleibt der Vermieter berechtigt, die Selbstbeteiligung bis zur Klärung der Haftungsfrage vorläufig einzubehalten.
7.6 Die Kaution stellt eine Sicherheitsleistung dar und begründet keine Haftungsbegrenzung. Der Mieter haftet unabhängig von der Höhe der Kaution mindestens bis zur vereinbarten Selbstbeteiligung und ggfs. darüber hinaus nach Maßgabe der Regelungen der vorliegenden Bedingungen.
7.7 Kommt es während der Mietdauer zu einem Verkehrsunfall oder sonstigen Vorfall, der objektiv geeignet ist, eine Inanspruchnahme der Fahrzeugversicherung oder eine haftungsrechtliche Prüfung auszulösen, ist der Vermieter berechtigt, die vereinbarte Selbstbeteiligung ganz oder teilweise als Sicherheit vorläufig einzubehalten. Voraussetzung ist, dass aufgrund konkreter Umstände eine versicherungsrechtliche oder haftungsrechtliche Prüfung tatsächlich eingeleitet wurde oder objektiv zu erwarten ist. Der Einbehalt erfolgt als Sicherheitsleistung bis zur Klärung der versicherungs- oder haftungsrechtlichen Situation.“
7.8 Von der Selbstbeteiligung erfasst sind insbesondere die Kosten für die Reparatur des Fahrzeugs, eine etwaige Wertminderung, Abschlepp- und Bergungskosten sowie erforderliche Sachverständigenkosten, soweit diese dem Vermieter infolge des Schadens entstehen und rechtlich ersatzfähig sind.
7.9 Die Haftungsreduzierung entfällt, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde oder auf einer erheblichen Verletzung vertraglicher Pflichten beruht. Dies gilt insbesondere bei Fahrten unter Alkohol- oder Drogeneinfluss, Nutzung durch nicht berechtigte Fahrer, Teilnahme an verbotenen Fahrten oder Veranstaltungen, unberechtigter Weitergabe des Fahrzeugs, schuldhafter Verletzung der Anzeige- und Mitwirkungspflichten bei Unfällen oder Schäden und/oder Abgabe eines unzutreffenden Schuldanerkenntnisses.
7.10 In den in Absatz 5 genannten Fällen haftet der Mieter für den entstandenen Schaden in voller Höhe nach den gesetzlichen Vorschriften.
8. Schäden, Unfälle und Reparaturen
8.1 Schäden oder Funktionsstörungen sind dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen, um Folgeschäden zu vermeiden.
8.2 Bei Unfällen ist die Polizei zu verständigen. Der Mieter hat die notwendigen Informationen zu sichern und darf kein Schuldanerkenntnis abgeben.
8.3 Entfernt sich der Mieter oder ein berechtigter Fahrer nach einem Verkehrsunfall vom Unfallort, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen oder die gesetzlich vorgeschriebenen Maßnahmen zur Unfallaufnahme zu ergreifen, und wird hierdurch die Feststellung des Unfallhergangs oder die Schadensregulierung wesentlich erschwert, entfällt die vereinbarte Haftungsreduzierung. In diesem Fall haftet der Mieter nach den gesetzlichen Vorschriften für den entstandenen Schaden; Dies gilt jedoch nur, wenn das Verhalten des Mieters oder Fahrers vorsätzlich oder grob fahrlässig erfolgt ist und für die Beeinträchtigung der Schadensaufklärung oder der Versicherungsregulierung ursächlich war.
8.4 Reparaturen dürfen nur nach Zustimmung des Vermieters durchgeführt werden, es sei denn, sie sind zwingend erforderlich, um größere Schäden zu verhindern. Gesetzliche Selbstvornahmerechte des Mieters bleiben hiervon unberührt.
8.5 Der Mieter haftet für alle von ihm oder berechtigten Fahrern verursachten Schäden, soweit diese schuldhaft herbeigeführt wurden. Der Mieter haftet für das Verhalten der von ihm eingesetzten Fahrer wie für eigenes Verschulden.
8.6 Die Haftung umfasst auch Folgeschäden, Wertminderungen, Abschleppkosten sowie Nutzungsausfälle, soweit diese auf das Verhalten des Mieters zurückzuführen sind.
9. Mängel und Gewährleistung
9.1 Für Mängel haftet der Vermieter nach den gesetzlichen Vorschriften.
9.2 Offensichtliche Mängel sind unverzüglich anzuzeigen, damit eine schnelle Abhilfe ermöglicht werden kann. Unterlässt der Mieter die Anzeige schuldhaft, ist er dem Vermieter zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
9.3 Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen des Fahrzeugs verjähren innerhalb der gesetzlichen Frist.
10. Rückgabe des Fahrzeugs, Reinigung
10.1 Das Fahrzeug ist zum vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten Ort zurückzugeben.
10.2 Soll das Fahrzeug an einem anderen als dem vereinbarten Ort zurückgegeben werden, bedarf es einer vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Gegebenenfalls fallen gesonderte Rückgabe- oder Logistikkosten an.
10.3 Die Rückgabe ist erst abgeschlossen, wenn Fahrzeug und Schlüssel übergeben wurden. Der Mieter hat sämtliche übergebenen Fahrzeugschlüssel und -dokumente vollständig und unaufgefordert zurückzugeben. Verlorene Schlüssel oder fehlende Dokumente sind vom Mieter auf seine Kosten zu ersetzen.
10.4 Das Fahrzeug ist bei Rückgabe innen und außen in einem ordentlichen, dem üblichen Gebrauch entsprechenden Zustand zurückzugeben.
10.5 Weist das Fahrzeug bei Rückgabe eine über das gewöhnliche Maß hinausgehende Verschmutzung auf, ist der Vermieter berechtigt, eine Reinigungspauschale gemäß der jeweils gültigen Preisliste zu berechnen. Diese beträgt derzeit mindestens 30,00 EUR für die Außenreinigung und mindestens 30,00 EUR für die Innenreinigung. Je nach Art und Umfang der Verschmutzung kann eine höhere Pauschale anfallen. Die Pauschale dient dem Ausgleich des regelmäßig entstehenden Aufwands für zusätzliche Reinigungsarbeiten sowie einer gegebenenfalls eingeschränkten Weitervermietbarkeit. Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand entstanden ist.
10.6 Der Vermieter ist berechtigt, die Reinigungskosten mit der geleisteten Kaution zu verrechnen.
10.7 Übersteigen die tatsächlich entstandenen Kosten, insbesondere bei Sonderreinigungen, Tierhaaren, starken Geruchsbelastungen oder hartnäckigen Verschmutzungen, die vorgenannte Pauschale, ist der Vermieter berechtigt, die darüber hinausgehenden Kosten nach Vorlage entsprechender Nachweise zusätzlich geltend zu machen. Die Pauschale wird hierbei angerechnet. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug bei Rückgabe vollständig von persönlichen Gegenständen zu räumen und sorgfältig zu überprüfen, dass keine Sachen im Fahrzeug verbleiben. Für im Fahrzeug zurückgelassene Gegenstände übernimmt der Vermieter keine Verwahrungspflicht. Eine Haftung hierfür besteht nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten. Erforderliche Kosten für die Verwahrung können dem Mieter weiterberechnet werden.
11. Vergütung, Zahlung und Kaution
11.1 Der Mietpreis und die Kaution sind vor Übergabe des Fahrzeugs zu entrichten.
11.2 Die Höhe der Kaution richtet sich nach der jeweiligen Fahrzeugklasse sowie den versicherungsrechtlichen Vorgaben und ergibt sich aus dem Mietvertrag, dem Fahrzeugblatt oder der jeweils gültigen Preisliste. Diese Angaben sind Bestandteil des Vertrages.
11.3 Die Kaution kann je nach Vereinbarung in bar, per Kreditkarte, per EC-/Debitkarte oder durch andere vom Vermieter zugelassene Zahlungsmittel erbracht werden. Ein Anspruch auf eine bestimmte Zahlungsart besteht nicht.
11.4 Bei Zahlung mittels Kreditkarte ist der Vermieter berechtigt, den Kautionsbetrag im Wege einer Vorautorisierung (Pre-Authorization) zu reservieren oder den Betrag vorläufig zu belasten.
11.5 Ohne vollständige und erfolgreiche Erbringung der vereinbarten Kaution besteht kein Anspruch auf Übergabe des Fahrzeugs.
11.6 Der Vermieter ist berechtigt, die Kaution ganz oder teilweise bis zum Abschluss einer etwaigen Schadens- und Abrechnungsprüfung einzubehalten, insbesondere bei festgestellten oder vermuteten Schäden, offenen Forderungen oder noch ausstehenden Abrechnungen.
11.7 Der Vermieter ist berechtigt, die Kaution mit sämtlichen fälligen Forderungen aus dem Mietverhältnis zu verrechnen. Hierzu zählen insbesondere Mietforderungen, Nachberechnungen wegen Mehrkilometern oder Mehrtagen, Kosten für Betankung oder Aufladung, Reinigung, Schäden, Schlüsselverlust, Abschleppkosten sowie Bearbeitungsgebühren im Zusammenhang mit Bußgeld- oder Verwaltungsverfahren. Der Vermieter ist insbesondere berechtigt, die Selbstbeteiligung ganz oder teilweise von der Kaution einzubehalten und, sofern die Kaution hierfür nicht ausreicht, den Differenzbetrag bis zur Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung gesondert vom Mieter zu verlangen.
11.8 Nach ordnungsgemäßer Rückgabe des Fahrzeugs und Abschluss der Abrechnung wird die Kaution, soweit keine Ansprüche bestehen, innerhalb einer angemessenen Frist, in der Regel innerhalb von bis zu 14 Werktagen, freigegeben oder zurückerstattet. Bei Kreditkartenzahlung erfolgt die Freigabe im Rahmen der technischen Möglichkeiten des jeweiligen Zahlungsdienstleisters.
11.9 Eine Verzinsung der Kaution erfolgt nicht.
12. Reservierungen
12.1 Fahrzeugreservierungen erfolgen ausschließlich gegen Zahlung einer Anzahlung (Reservierungsgebühr). Erst mit Eingang der Reservierungsgebühr kommt eine verbindliche Reservierung zustande. Die Reservierungsgebühr dient der Absicherung des Vermieters für den mit der Reservierung verbundenen organisatorischen Aufwand sowie für den Ausfall anderweitiger Vermietungsmöglichkeiten.
12.2 Eine kostenfreie Stornierung der Reservierung ist bis spätestens 48 Stunden vor dem vereinbarten Mietbeginn möglich. In diesem Fall wird die bereits gezahlte Reservierungsgebühr vollständig erstattet.
12.3 Erfolgt die Stornierung später als 48 Stunden vor Mietbeginn oder wird das Fahrzeug zum vereinbarten Zeitpunkt nicht abgeholt (No-Show), verfällt die Reservierungsgebühr vollständig. Eine Erstattung erfolgt in diesen Fällen nicht. Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
12.4 Weitergehende Ansprüche des Vermieters bleiben unberührt, soweit diese nicht bereits durch die Reservierungsgebühr abgegolten sind.
13. Zusatzkosten, Bußgelder und Pauschalen
13.1 Während der Mietzeit anfallende Maut-, Park-, Bußgeld- oder Abschleppkosten trägt der Mieter.
13.2 Für bestimmte Pflichtverletzungen, insbesondere bei Betankung, Reinigung oder Schlüsselverlust, können pauschale Entschädigungen gemäß Preisliste des Vermieters berechnet werden. Dem Mieter bleibt der Nachweis eines geringeren oder keines Schadens vorbehalten.
13.3 Zusatzkosten werden gemäß der jeweils gültigen Preisliste berechnet. Dies umfasst u. a. Gebühren für Zusatzfahrer, Reinigung, Betankung, Bearbeitung von Bußgeldverfahren und Schlüsselverlust. Insbesondere kann für die Bearbeitung behördlicher Anfragen eine angemessene Bearbeitungspauschale erhoben werden.
14. Stornierung und Nichtabholung
14.1 Stornierungen bis 48 Stunden vor Mietbeginn sind kostenfrei.
14.2 Bei späteren Stornierungen oder Nichtabholung kann der Vermieter eine angemessene Entschädigung in Höhe des vereinbarten Mietpreises verlangen, wobei ersparte Aufwendungen berücksichtigt werden; Dem Mieter bleibt vorbehalten, nachzuweisen, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden sei
15. Haftung des Vermieters
15.1 Der Vermieter haftet uneingeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
15.2 Bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Vermieter der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten im Sinne dieser Regelung sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Mietvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Mieter regelmäßig vertrauen darf. Hierzu gehört insbesondere die Überlassung eines verkehrssicheren und funktionsfähigen Fahrzeugs.
15.3 Im Übrigen ist eine Haftung des Vermieters bei einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
16. Datenschutz und Telematik
16.1 Der Vermieter (zugleich Verantwortlicher im Sinne der DSGVO) verarbeitet personenbezogene Daten des Mieters und der eingetragenen Fahrer, insbesondere Name, Anschrift, Kontaktdaten, Führerscheindaten, Zahlungsdaten sowie Vertrags- und Fahrzeugdaten, zum Zwecke der Durchführung und Abwicklung des Mietvertrages, der Kundenbetreuung, der Schaden- und Forderungsbearbeitung sowie zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten.
16.2 Die Verarbeitung erfolgt auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO (Vertragserfüllung), Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO (rechtliche Verpflichtung) sowie Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO (berechtigtes Interesse), insbesondere zur Sicherung des Fahrzeugs, zur Durchsetzung von Forderungen und zur Abwehr von Missbrauch.
16.3 Eine Weitergabe personenbezogener Daten erfolgt nur, soweit dies zur Vertragsabwicklung erforderlich ist, insbesondere an Versicherungen, Zahlungsdienstleister, Inkassounternehmen, Behörden sowie Dienstleister zur technischen Abwicklung.
16.4 Die Mietfahrzeuge des Vermieters können mit GPS- oder Telematiksystemen ausgestattet sein, die Standort- und fahrzeugbezogene Daten erfassen und übermitteln. Die Verarbeitung dieser Daten erfolgt ausschließlich zu folgenden Zwecken:
a) zur Überprüfung und Durchsetzung vereinbarter Nutzungsbeschränkungen, insbesondere im Hinblick auf Auslandsfahrten in Länder, für die kein oder eingeschränkter Versicherungsschutz besteht,
b) zur Ortung des Fahrzeugs, wenn der Mieter nicht erreichbar ist, sich über einen längeren Zeitraum nicht meldet oder das Fahrzeug nicht vertragsgemäß zurückbringt
c) zum Schutz vor Unterschlagung, Diebstahl oder sonstigem Abhandenkommen des Fahrzeugs, insbesondere bei Verbringung ins Ausland oder bei unbekanntem Aufenthaltsort. Die Verarbeitung der Standortdaten erfolgt auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO (berechtigtes Interesse). Das berechtigte Interesse des Vermieters besteht insbesondere im Schutz seines Eigentums, der Sicherung des Versicherungsschutzes sowie der Durchsetzung vertraglicher Ansprüche. Eine dauerhafte, anlasslose oder umfassende Überwachung des Fahrverhaltens oder der Aufenthaltsorte des Mieters findet nicht statt. Die Ortungsfunktion wird nur anlassbezogen und zweckgebunden im Rahmen der zuvor genannten Zwecke genutzt. Die erhobenen Standort- und Telematikdaten werden nur so lange gespeichert, wie dies zur Erreichung der genannten Zwecke erforderlich ist, und anschließend gelöscht, sofern keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten bestehen. Eine Weitergabe der Standortdaten an Dritte erfolgt nur, soweit dies zur Wahrnehmung der genannten Zwecke erforderlich ist, insbesondere an Versicherungen, Strafverfolgungsbehörden oder beauftragte Dienstleister.
16.5 Der Mieter hat jederzeit das Recht auf Auskunft über die ihn betreffenden personenbezogenen Daten sowie auf Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Datenübertragbarkeit und Widerspruch nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Der Mieter hat das Recht, sich bei einer zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde über die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zu beschweren.
16.6 Weitere Informationen zum Datenschutz können der Datenschutzerklärung des Vermieters entnommen werden.
17. Schlussbestimmungen
17.1 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts.
17.2 Sofern der Mieter Kaufmann ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, ist Gerichtsstand der Sitz des Vermieters.
17.3 Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Regelung tritt die gesetzliche Bestimmung.
